Unabhängig davon, ob es sich um eine herausnehmbare oder festsitzende Zahnspange handelt: ab einer bestimmten Altersgruppe gehören Zahnklammern fast zum Lächeln des Kindes dazu. Tatsächlich tragen etwa 60 Prozent aller Kinder und Jugendlichen irgendwann einmal eine Zahnspange.
Die meisten Eltern sind damit quasi gezwungen, sich mit dem Thema auseinanderzusetzen. Denn die Wahrscheinlichkeit, dass Ihr Sohn oder Ihre Tochter während der Kindes- bzw. Jugendzeit eine Zahnspange tragen muss, ist hoch.
Hier erfahren Sie alles, was Sie wissen müssen. Gerne beraten wir Sie auch vor Ort in unserer Praxis in Wuppertal. Jetzt Beratungstermin vereinbaren!
Leichte Zahnfehlstellungen sind bei fast allen Kindern und Jugendlichen vorhanden. Doch wenn Sie eine optimale Zahnstellung anstreben, sind auch kleinere Schiefstände zu behandeln. Die Kosten für diese Behandlung sind dann von den Versicherten in der Regel selbst zu tragen oder sie werden von einer privaten Zusatzversicherung übernommen.
Bei ausgeprägten Zahn- und Kieferfehlstellungen muss in jedem Fall eine Behandlung erfolgen. Folgend finden Sie eine Auswahl an Befunden, die sicher behandelt werden müssen:
Es gibt keine generelle Empfehlung, ab welchem Alter der Therapiebeginn mittels Zahnspange sinnvoll oder notwendig ist. Es entscheidet immer der Befund. So ist es auch möglich, dass bei einer vorliegenden Indikation in einem sehr frühen Kindesalter behandelt werden sollte.
Es ist jedoch so, dass in dem Zeitfenster zwischen dem zehnten und 15. Lebensjahr die meisten kieferorthopädischen Behandlungen stattfinden.
Wenn Sie gesetzlich mit Ihrem Kind versichert sind und bestimmte Fehlstellungsbefunde vorliegen, wird die Grundleistung von der gesetzlichen Krankenkasse übernommen. Der Kieferorthopäde teilt die Befunde anhand des sogenannten "Kieferorthopädischen Indikationsgruppen (KIG)"-System ein:
Die Einstufung in das KIG-System entscheidet darüber, ob die Krankenkasse im Rahmen der Kassenleistung die Kosten für die Behandlung übernimmt. Das KIG-System definiert sozusagen den Schweregrad der Behandlung. Die KIG-Grade III, IV und V werden von der Krankenkasse in der Vertragsleistung übernommen. Die Kostenübernahmepflicht gilt bis zum 18. Lebensjahr. Danach werden die Kosten für die kieferorthopädische Behandlung nur noch in Ausnahmefällen (sog. Chirurgie-Fall) übernommen.
Ab dem KIG-Grad III ist die Behandlung zwingend erforderlich, es liegt eine absolute medizinische Notwendigkeit vor. Aber auch bei den KIG-Graden I und II ist nicht nur ein ästhetischer Behandlungsgrund vorhanden. Die Übergänge sind fließend und es entscheidet oft 1 mm, ob eine Behandlung im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung durchgeführt werden kann.
Auch wenn die gesetzliche Krankenkasse die Grundkosten trägt, übernimmt sie zunächst davon nur 80 %. Die restlichen 20 % trägt der Patient zunächst selbst, die er dann aber nach erfolgreich abgeschlossener Behandlung (nach drei Jahren) von der Krankenkasse zurückerhält. Wird ein zweites Kind in der Familie gleichzeitig behandelt, wird der Eigenanteil auf 10 % reduziert.
Sie haben Fragen zur Zahnspange für Kinder oder Ihr Kind benötigt eine kieferorthopädische Behandlung? Dann zögern Sie nicht und kontaktieren Sie uns gerne, auch per Telefon: 0202 55 46 39. Oder vereinbaren Sie direkt online Ihren Beratungstermin.
Wir beraten Sie und Ihr Kind in einem persönlichen Gespräch und bei einer ausführlichen Erstuntersuchung. Wir freuen uns, Ihnen helfen zu dürfen!
Liebe Patienten,
wir empfehlen Ihnen, eine Zusatzversicherung für kieferorthopädische Zusatzleistungen (AVL–Leistungen) abzuschließen. Die Erstattungsleistungen der gesetzlichen Krankenkasse sind wie folgt definiert:
Sie müssen wirtschaftlich, zweckmäßig und ausreichend im Sinne der Krankenkasse sein. Sie finanziert also nur Basisleistungen; die moderne Kieferorthopädie bietet aber erheblich mehr Behandlungsmöglichkeiten – und vor allem mehr und bessere Materialien. Diese werden von der gesetzlichen Krankenkasse nicht erstattet.
Auch kommt es vor (ca. 15% aller Neuvorstellungen), dass Kinder und Jugendliche gar keinen Anspruch auf eine Kostenbeteiligung der gesetzlichen Krankenkasse haben (KIG–System). Trotzdem liegt sehr häufig bei diesen ausgegrenzten Fällen eine Behandlungsindikation im Sinne der kieferorthopädischen Normvorstellung vor.
Daher empfehlen wir Ihnen dringend den Abschluss einer Zusatzversicherung.
Die Anzahl und die Auswahl der Zusatzversicherungen sind groß. Am sinnvollsten wäre es, wenn Sie sich an einen unabhängigen Makler wenden, der Ihnen eine befundorientierte Zusatzversicherung empfiehlt.
Da die einzelnen Versicherungen ganz unterschiedliche Tarife und dementsprechend auch andere Wartezeiten haben, empfehlen wir Ihnen dringend, die Versicherung vor einem Besuch in unserer Praxis abzuschließen, damit Sie im Bestfall von einer hohen Kostenerstattung profitieren.